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Allgemeine Bedingungen und Konditionen

von Relevance Learning B.V.,

Artikel 1 Definition der Begriffe

Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die mit dem Auftragnehmer über die Erteilung eines Auftrags zur Ausführung von Arbeiten verhandelt oder die dem Auftragnehmer auf andere Weise einen Auftrag zur Ausführung von Arbeiten erteilt hat.
Auftragnehmer: Relevance Learning B.V.
Auftrag: der Auftrag, den der Kunde dem Auftragnehmer für die Erbringung von Lerndienstleistungen erteilt, für den ein separates Angebot erstellt wird und über den ein Vertrag zwischen den Parteien geschlossen wird.
Vertrag: ein zwischen den Parteien geschlossener Vertrag (über die Erbringung von Lerndienstleistungen).

Standardschulung/Kurs: Bestehende Standardschulungen/-kurse, die zum Standardportfolio des Auftragnehmers gehören. Es kann sich um einen reinen Online-Lernpfad, eine gemischte Lernreise oder eine rein virtuelle, von einem Ausbilder geleitete oder persönliche Schulung handeln.

Maßgeschneiderte Schulung/Kurs: Eine Schulung/ein Kurs, der entweder eine Anpassung einer Standardschulung/eines Kurses des Auftragnehmers an die Bedürfnisse des Kunden ist, oder eine Schulung/ein Kurs, die/der speziell für diesen Kunden entwickelt wurde und einige Elemente einer Standardschulung/eines Kurses des Auftragnehmers enthalten kann. Es kann sich um einen reinen Online-Lernpfad, eine gemischte Lernreise oder eine rein virtuelle, von einem Ausbilder geleitete oder persönliche Schulung handeln.
Startzeitpunkt der Schulung/des Kurses: Startzeitpunkt der ersten Online-Sitzung (Datum, an dem die Teilnehmer die Reise im Falle eines gemischten oder Online-Programms beginnen können) oder der Sitzung im Falle eines nicht gemischten Programms.
Beginn des Auftrags: die erste fakturierbare Leistung des Auftrags.
Stornierung/Verschiebung: die Beendigung/Verschiebung des Auftrags für eine Schulung/einen Kurs oder die Verschiebung des Anfangszeitpunkts des Auftrags.
Partei: Auftraggeber oder Auftragnehmer
Parteien: Auftraggeber und Auftragnehmer gemeinsam.
Coaching: individuelle Beratung.


Artikel 2 Anwendbarkeit


1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Offerten des Auftragnehmers sowie für alle Verträge zwischen dem Auftragnehmer und den Auftraggebern über die Durchführung von unternehmensinternen Projekten und/oder die Teilnahme an diesen Projekten oder die Beratung im weitesten Sinne des Wortes, im Folgenden auch "Auftrag" genannt.
2. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden.
3. Die Anwendung von Einkaufsbedingungen oder anderen Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen.


Artikel 3 Zustandekommen des Auftrags


Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt zustande durch (1) die Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber, (2) die Unterzeichnung der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber oder (3) durch die schriftliche Bestätigung der telefonischen Mitteilung des Auftraggebers über den Auftrag durch den Auftragnehmer.


Artikel 4 Angebote


1. Der Auftragnehmer ist nicht an ein Angebot oder eine Offerte gebunden, wenn der Auftraggeber vernünftigerweise erkennen kann, dass (ein Teil) des Angebots oder der Offerte einen offensichtlichen Fehler oder einen Schreibfehler enthält.
2. Ein zusammengestelltes Angebot bzw. eine zusammengestellte Offerte verpflichtet den Auftragnehmer nicht dazu, einen Teil des Angebots bzw. der Offerte für einen entsprechenden Teil des angegebenen Preises auszuführen.
3. Angebote und/oder Offerten gelten nicht automatisch für künftige Aufträge.
4. Alle in den Angeboten und/oder Offerten, Verträgen und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Beträge verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, also zuzüglich dieser.


Artikel 5 Hilfeleistung durch den Auftraggeber


1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer jederzeit auf Anfrage oder anderweitig alle Informationen zur Verfügung, die der Auftragnehmer für die korrekte Ausführung des ihm erteilten Auftrags benötigt.
2. Wenn die für die Ausführung des vereinbarten Auftrags erforderlichen Daten vom Auftraggeber nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung gestellt werden oder wenn der Auftraggeber seiner Informationspflicht oder anderen Verpflichtungen auf andere Weise nicht nachkommt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrags auszusetzen.
3. Um eine möglichst reibungslose und termingerechte Ausführung des Auftrags zu gewährleisten, stellt der Auftraggeber rechtzeitig Mitarbeiter seiner eigenen Organisation zur Verfügung, es sei denn, dies ergibt sich nicht aus der Art des Auftrags. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass sein Personal über die erforderlichen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um die erforderlichen Arbeiten ausführen zu können.
4. Wenn der Auftraggeber Personal, angeforderte Daten, Unterlagen und Einrichtungen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, entstehen dem Auftragnehmer zusätzliche Kosten, die vollständig vom Auftraggeber zu tragen sind.


Artikel 6 Ausführung des Vertrags


1. Soweit Angebote und/oder Offerten des Auftragnehmers teilweise auf Informationen beruhen, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt wurden, garantiert der Auftraggeber, dass er nach bestem Wissen und Gewissen alle wesentlichen Informationen für die Planung und Ausführung der angebotenen Arbeiten zur Verfügung gestellt hat. Der Auftragnehmer wird die von ihm zu erbringenden Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und in Übereinstimmung mit den üblichen Standards in der Branche, in der er tätig ist, ausführen. Sollte sich bei der Ausführung des Auftrags/Vertrags herausstellen, dass Umstände vorliegen, die eine geänderte Vorgehensweise erfordern, wird sich der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber - oder umgekehrt - um eine Anpassung des ursprünglichen Auftrags/Vertrags bemühen. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer sind verpflichtet, unverzüglich darauf hinzuweisen und die Folgen für den Auftrag/Vertrag sowie eventuelle (zusätzliche) Kosten zu besprechen und schriftlich festzuhalten.
2. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden gleich welcher Art, die dadurch entstehen, dass er sich auf unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Auftraggebers verlässt, es sei denn, die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit dieser Angaben hätte dem Auftragnehmer bekannt sein müssen.
3. Wenn vereinbart wurde, dass der Auftrag/Vertrag in Phasen ausgeführt wird, kann der Auftragnehmer die Ausführung der Phasen, die sich auf eine folgende Phase beziehen, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorhergehenden Phase schriftlich genehmigt hat.


Artikel 7 Annullierung und/oder Verschiebung des Auftrags durch den Auftraggeber

1. Jede Stornierung durch den Auftraggeber sowie jede gewünschte Änderung des Anfangsdatums (Umplanung) muss immer schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die im Auftrag/Vertrag genannte Kontaktperson erfolgen. Eine Verschiebung kommt einer Stornierung gleich, wie sie im Folgenden beschrieben wird.
2. Bei Vorliegen zwingender Gründe (u.a. Krankheit oder Abwesenheit eines Sachverständigen/Dritten) auf Seiten des Auftragnehmers kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorschlagen, den Auftrag/Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren oder die Teilnahme des Auftraggebers oder des vom Auftraggeber benannten Teilnehmers daran zu stornieren. Der Auftraggeber akzeptiert einen solchen Vorschlag des Auftragnehmers, vorausgesetzt, der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber eine vollständige Rückerstattung des stornierten Auftrags/Vertrags (bzw. des betreffenden Teils des Auftrags/Vertrags) an.
- Der Auftraggeber kann den Auftrag bis 8 Wochen vor Beginn des Auftrags kostenlos stornieren.
- Für Umplanungen nach einer vom Auftraggeber bestätigten Planung vor 8 Wochen vor Auftragsbeginn werden 5% des Preises der geplanten Programme berechnet.

II. der Beauftragung eines kundenspezifischen Trainings/Kurses durch den Auftraggeber

1. Die Stornierung eines gesamten Auftrags kann unter den folgenden Bedingungen erfolgen:
- Bis zu 8 Wochen vor Auftragsbeginn ist die Stornierung kostenlos. Alle Anlaufkosten sowie alle anderen Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, sind jedoch vom Auftraggeber zu tragen;
- Wenn der Auftraggeber bis zu 4 Wochen vor Beginn des Auftrags storniert, ist er verpflichtet, 50 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag zu zahlen;
- Wenn der Auftraggeber bis zu 2 Wochen vor Beginn des Auftrags storniert, ist er verpflichtet, 75 % des vereinbarten Betrags für den Auftrag zu zahlen, wie er im Vertrag enthalten ist;
- Im Falle einer Stornierung durch den Kunden weniger als 2 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, 100 % des vereinbarten Betrags für den Auftrag zu zahlen, wie er im Vertrag enthalten ist,
wobei die oben genannten Stornierungskosten dem Kunden zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, zu dem der Auftrag begonnen hätte. Wird der Auftrag innerhalb von 8 Wochen vor Auftragsbeginn verschoben, so gilt dies als Stornierung im oben genannten Sinne.

2. Die Stornierung eines Teils des Auftrags, die nicht zur Stornierung des gesamten Auftrags im oben genannten Sinne führt, kann unter den folgenden Bedingungen erfolgen:
- Bis zu 4 Wochen vor Beginn des Auftrags ist die Stornierung kostenlos. Alle Anlaufkosten sowie alle anderen Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, gehen jedoch zu Lasten des Auftraggebers;
- Wenn der Auftraggeber weniger als 4 Wochen vor Beginn des Auftrags storniert, ist er verpflichtet, 50 % des vereinbarten Betrags für den entsprechenden Teil des Auftrags zu zahlen, der im Vertrag enthalten ist;
- Bei einer Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 2 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, 75 % des vereinbarten Betrags für den betreffenden Teil des Auftrags zu zahlen, wie er im Vertrag enthalten ist;
- Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber weniger als 2 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, 100 % des vereinbarten Betrags für den betreffenden Teil des Auftrags zu zahlen, wie er im Vertrag enthalten ist,
wobei die oben genannten Stornierungskosten dem Auftraggeber zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, zu dem der betreffende Teil des Auftrags begonnen hätte. Wird der Auftrag innerhalb von 4 Wochen vor Auftragsbeginn verschoben, so gilt dies als Stornierung im oben genannten Sinne.

III. eines Auftrages zur individuellen Beratung/Coaching durch den Klienten

1. Die Stornierung eines gesamten Auftrags kann unter den folgenden Bedingungen erfolgen:
- Die Stornierung oder Änderung des Auftrags erfolgt immer in Absprache zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer;
- Bis zu 4 Wochen vor Auftragsbeginn ist die Stornierung kostenlos. Alle Anlaufkosten sowie alle anderen Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag entstehen, gehen jedoch zu Lasten des Auftraggebers;
- Wenn der Auftraggeber bis zu 2 Wochen vor Beginn des Auftrags storniert, ist er verpflichtet, 50 % des vereinbarten Betrags für den entsprechenden Teil des Auftrags zu zahlen, der im Vertrag enthalten ist;
- Bei einer Stornierung durch den Kunden bis zu 48 Stunden vor Beginn des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, 75 % des vereinbarten Betrags für den betreffenden Teil des Auftrags zu zahlen, der im Vertrag enthalten ist;
- Bei einer Stornierung durch den Kunden weniger als 48 Stunden vor Beginn des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, 100 % des vereinbarten Betrags für den betreffenden Teil des Auftrags, wie er im Vertrag enthalten ist, zu zahlen, wobei die oben genannten Stornierungskosten dem Kunden zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, zu dem der Auftrag begonnen worden wäre.

2. Die Stornierung eines Teils des Auftrags, die nicht zur Stornierung des gesamten Auftrags im oben genannten Sinne führt, kann unter den folgenden Bedingungen erfolgen:
- Die Stornierung oder Änderung des Gesprächs findet immer in Absprache zwischen dem Coach und dem Gecoachten statt. Dabei wird davon ausgegangen, dass der Coach stets bemüht ist, eine optimale Flexibilität hinsichtlich der Terminverschiebung zu erreichen;
- Kostenlos bis zu 4 Arbeitstage vor Beginn des betreffenden Teils des Auftrags;
- Bei einer Stornierung durch den Kunden bis zu 2 Arbeitstagen vor Beginn des betreffenden Teils des Auftrags ist der Kunde verpflichtet, 50 % des vereinbarten Betrags für den betreffenden Teil des Auftrags zu zahlen, wie im Vertrag vorgesehen;
- Im Falle einer Stornierung durch den Auftraggeber weniger als 2 Werktage vor Beginn des betreffenden Teils des Auftrags ist der Auftraggeber verpflichtet, 100 % des vereinbarten Betrags für den betreffenden Teil des Auftrags zu zahlen, wie er im Vertrag enthalten ist,
wobei die oben genannten Stornierungskosten dem Auftraggeber zu dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, zu dem der betreffende Teil des Auftrags begonnen hätte.


Artikel 8 Preise

Die Preise sind unverbindlich, es sei denn, sie sind in einem schriftlichen Vertrag im Sinne von Artikel 3 enthalten.


Artikel 9 Bezahlung


1. Der Auftragnehmer stellt das vom Auftraggeber zu zahlende Honorar durch eine Rechnung in Rechnung. Die Zahlung muss innerhalb von 30 Tagen auf das in der Rechnung angegebene Bank- oder Postgirokonto erfolgen, ohne dass es zu einem Aufschub oder einer Aufrechnung aufgrund eines (angeblichen) Versäumnisses des Auftragnehmers kommt.
2. Wenn der Auftraggeber nicht innerhalb der vereinbarten Frist zahlt, ist er ohne weitere Inverzugsetzung in Verzug. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Zinsen in Rechnung zu stellen. Wenn die Zahlung nicht rechtzeitig erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Ausführung des Auftrags sofort ganz oder teilweise auszusetzen.
3. In Ermangelung einer rechtzeitigen Zahlung durch den Auftraggeber ist der Auftraggeber stets verpflichtet, dem Auftragnehmer alle angemessenen außergerichtlichen und gerichtlichen Inkassokosten zu vergüten, einschließlich, aber nicht beschränkt auf die Inkassokosten sowie die tatsächlich entstandenen Kosten und die Honorare der Gerichtsvollzieher und Rechtsanwälte. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15 % des vom Auftraggeber geschuldeten Betrags, mindestens jedoch auf 260,- EUR.

Artikel 10 Aussetzung und Auflösung

In Ermangelung einer rechtzeitigen Zahlung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer berechtigt, die Teilnahme des Auftraggebers oder der vom Auftraggeber benannten Teilnehmer an einer Standardschulung/einem Standardkurs und/oder einer kundenspezifischen Schulung/einem kundenspezifischen Kurs abzulehnen oder die Ausführung des Auftrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 9.

Artikel 11 Dauer und Abschluss des Auftrages

1. Die Angebote und/oder Offerten des Auftragnehmers sind untrennbar mit der Struktur der im Projektvorschlag (des Auftragnehmers) beschriebenen Tätigkeiten verbunden. Änderungen der Struktur, unter anderem in Bezug auf den Umfang, die Phasen des Auftrags, die Methode, die Analyse und die Berichterstattung, die in Absprache mit dem Auftraggeber vorgenommen werden, können zu einer Änderung der vom Auftraggeber geschuldeten Kosten führen.
2. Ergeben sich aufgrund von Tatsachen oder Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, zwischenzeitliche Änderungen bei der Erbringung der Lerndienstleistungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, Änderungen an der beschriebenen Struktur der Lerndienstleistungen vorzunehmen, wenn dies für die Qualität dieser Dienstleistungen erforderlich ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die mit den vorgenannten Änderungen verbundenen (zusätzlichen) Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.
3. Der Auftragnehmer kann im Voraus nur einen Hinweis darauf geben, wie lange die Bearbeitungszeit für die Ausführung eines Auftrags/Vertrags sein wird. Eine vereinbarte Frist oder ein Enddatum des Auftrags/Vertrags und die Berichterstattung sind niemals fatal, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart.
4. Wenn und soweit es für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrags/Vertrags erforderlich ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, bestimmte Arbeiten durch Dritte ausführen zu lassen.
5. Ein Vertrag wird immer für eine Mindestdauer und/oder für eine Mindestanzahl von (wiederholten) Lieferungen geschlossen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, kann ein solcher Vertrag nicht vorzeitig aufgelöst werden.

Artikel 12 Beendigung

1. Unbeschadet anderer ihr zustehender Rechte oder Rechtsmittel kann jede Vertragspartei den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei kündigen, wenn:
i. die andere Vertragspartei einen wesentlichen Verstoß gegen eine dieser Bestimmungen begeht, der nicht behebbar ist, oder (falls ein solcher Verstoß behebbar ist) diesen Verstoß nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach einer entsprechenden schriftlichen Aufforderung behebt
ii. die andere Vertragspartei einen Antrag auf Zahlungseinstellung stellt, für insolvent erklärt wird oder in Konkurs geht, einen gütlichen oder gerichtlichen Vergleich anbietet, bei dem es sich nicht um eine WHOA-Vereinbarung handelt, ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellt oder einzustellen droht, ihr Unternehmen liquidiert, ihre Rechtspersönlichkeit ändert, sich die Finanzlage der anderen Vertragspartei so weit verschlechtert, dass nach Ansicht der kündigenden Vertragspartei die Fähigkeit der anderen Vertragspartei, ihren Verpflichtungen angemessen nachzukommen, gefährdet ist, und/oder eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen der anderen Vertragspartei (oder einen Teil davon) eingeleitet wird.
iii. Unbeschadet anderer ihm zustehender Rechte oder Rechtsmittel kann der Auftragnehmer den Vertrag mit sofortiger Wirkung durch schriftliche Mitteilung an den Auftraggeber kündigen, wenn der Auftraggeber einen im Rahmen des Vertrags fälligen Betrag nicht zum Fälligkeitstermin bezahlt

Artikel 13 Folgen der Kündigung

1. Bei Beendigung des Vertrages:
- Der Auftraggeber gibt alle nicht vollständig bezahlten Schulungsunterlagen und alle anderen Dokumente und/oder Informationen, die dem Auftragnehmer gehören, zurück; und
- alle Bestimmungen des Vertrages, die ausdrücklich oder stillschweigend dazu bestimmt sind, bei oder nach Beendigung des Vertrages in Kraft zu treten oder fortzubestehen, bleiben in vollem Umfang in Kraft und wirksam.
2. Die Beendigung des Vertrages berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten der Parteien, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadenersatz für Vertragsverletzungen zu verlangen, die zum Zeitpunkt der Beendigung oder davor bestanden.


Artikel 14 Höhere Gewalt


Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber gegenüber nicht aus dem Vertrag, wenn er durch Handlungen, Ereignisse, Unterlassungen oder Unfälle, die außerhalb seiner Kontrolle liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Krankheit, an der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag oder an der Ausübung seiner Tätigkeit gehindert wird oder diese verzögert, (staatliche Maßnahmen als Folge einer) Epidemie und/oder Pandemie, Streiks, Blockaden, Aussperrungen, sonstige Arbeitskämpfe oder Betriebsstörungen (unabhängig davon, ob sie die Belegschaft des Auftragnehmers oder eine andere Partei betreffen), Ausfall (vorübergehend oder aus welchem Grund auch immer) eines Versorgungsdienstes oder eines Transport- oder Kommunikationsnetzes (Telefon, E-Mail, Fax usw.)), Ausfall (vorübergehend oder aus welchem Grund auch immer) der elektrischen und/oder elektronischen Infrastruktur (Computer, Software usw.)), die Zerstörung und/oder das Verschwinden elektronischer Daten und/oder deren betrügerische Verwendung durch Dritte, höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr, innere Unruhen, Besetzung, böswillige Beschädigung, Behinderung durch die Regierung, Einhaltung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen, Regeln, Vorschriften oder Anweisungen, Unfälle, Ausfall von Anlagen oder Maschinen, (großflächige) (Natur-)Katastrophen, Feuer, Überschwemmungen, Stürme, nukleare Reaktionen, Versäumnisse von Lieferanten oder Subunternehmern, Verweigerung der Zusammenarbeit durch Dritte und alle anderen Ursachen, die sich der Kontrolle des Auftragnehmers entziehen.


Artikel 15 Änderung


Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung durch die Vertragsparteien (oder ihre bevollmächtigten Vertreter).



Artikel 16 Verzicht


Unterlässt oder verzögert eine Vertragspartei die Ausübung eines vertraglich oder gesetzlich vorgesehenen Rechts oder Rechtsbehelfs, so stellt dies weder einen Verzicht auf dieses oder ein anderes Recht oder einen anderen Rechtsbehelf dar, noch wird dadurch die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsbehelfs verhindert oder eingeschränkt. Die einmalige oder teilweise Ausübung eines solchen Rechts oder Rechtsmittels darf die weitere Ausübung dieses oder eines anderen Rechts oder Rechtsmittels nicht verhindern oder einschränken.


Artikel 17 Geistiges Eigentum


1. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, gehören die geistigen Eigentumsrechte an den vom Auftragnehmer bei der Erfüllung des Vertrages verwendeten Materialien, einschließlich der Lehrmaterialien, ausschließlich dem Auftragnehmer, es sei denn, diese Eigentumsrechte gehören einer anderen Partei, deren Nutzung dem Auftragnehmer gestattet ist. Der Auftragnehmer erklärt und sichert dem Auftraggeber zu, dass er unter Beachtung des Vorstehenden in vollem Umfang zur Nutzung der Rechte an geistigem Eigentum berechtigt und befugt ist und dass der Auftragnehmer Dritten keine ausschließlichen Lizenzen oder sonstigen Urheberrechte eingeräumt hat oder auf diesbezügliche Urheberrechte verzichtet hat und dass Dritte keine Rechte an den Rechten an geistigem Eigentum geltend machen können.
2. Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von allen Klagen Dritter frei, die auf der Behauptung beruhen, dass der Auftragnehmer ein geltendes Urheberrecht oder ein anderes Recht an geistigem Eigentum verletzt, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb von 15 Tagen, nachdem er von einem Dritten wegen der Verletzung eines gültigen Urheberrechts oder eines anderen Rechts an geistigem Eigentum angesprochen wurde, schriftlich per Einschreiben und unter Beifügung von Kopien der Dokumente, die der Auftraggeber von dem Dritten erhalten hat, davon in Kenntnis setzt.
3. Die in Artikel 17.2 genannte Entschädigung gilt nicht, wenn der Auftraggeber ohne schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers die Rechte an geistigem Eigentum genutzt und/oder Änderungen daran vorgenommen hat oder zumindest von einer anderen Partei als dem Auftragnehmer hat vornehmen lassen.
4. Die Parteien haften gemeinsam für jeden Anspruch eines Dritten gegen den Auftragnehmer und/oder den Auftraggeber in Bezug auf den Inhalt von Rechten an geistigem Eigentum sowie für den Fall, dass sich ein solcher Anspruch auf eine Verletzung von Rechten an geistigem Eigentum in Bezug auf hergestellte/entwickelte Werke bezieht. Wenn Dritte einen diesbezüglichen Anspruch gegen eine der Parteien ankündigen oder geltend machen, werden die Parteien in gegenseitiger Absprache festlegen, ob und wie sie sich dagegen verteidigen werden, wobei der Auftragnehmer eine entscheidende Stimme hat. Die Kosten, die sich aus solchen Ansprüchen ergeben, einschließlich der Kosten der Verteidigung und der an Dritte zu zahlenden Entschädigung, gehen zu Lasten des Auftragnehmers. Wenn jedoch gerichtlich festgestellt wird, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers vorliegt, gehen alle Kosten und Schäden zu Lasten des Auftraggebers.
5. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde, liegt das Urheberrecht an Berichten, Vorschlägen und anderen schriftlichen Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung des Auftrags/Vertrags erstellt hat, ausschließlich beim Auftragnehmer.
6. Die geistigen Eigentumsrechte an den vom Auftragnehmer speziell zugunsten des Auftraggebers für die Ausführung des Auftrags/Vertrags hergestellten und/oder zusammengestellten Schulungsmitteln und -materialien gehören ausschließlich dem Auftragnehmer, doch hat der Auftraggeber das Recht, diese Schulungsmittel und -materialien innerhalb seiner eigenen Organisation zu verwenden und zu diesem Zweck zu vervielfältigen, sofern dies nicht in der Absicht oder mit der Wirkung geschieht, in irgendeiner Weise mit dem Auftragnehmer in Wettbewerb zu treten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Ausbildungsmittel und -materialien zu verwenden, um selbst Unterricht zu erteilen oder durch Dritte erteilen zu lassen, weder intern noch extern.
7. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mittels eines Auftrags/Vertrags beauftragt, Material speziell für den Auftraggeber zu entwickeln, kann der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber die geistigen Eigentumsrechte an diesem speziell entwickelten Material an den Auftraggeber übertragen. Der Auftragnehmer ist jedoch niemals dazu verpflichtet und kann nicht zur Mitwirkung daran verpflichtet werden.
8. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten und/oder Informationen zur Verfügung stellt, garantiert der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm dem Auftragnehmer zur Verfügung gestellten Informationen und Daten und stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter in Bezug auf die Verletzung von (geistigen Eigentums-)Rechten dieser Dritten in Bezug auf (die Nutzung von) das Ergebnis dessen, was vom Auftragnehmer im Rahmen der Ausführung des Auftrags/Vertrags realisiert wurde, frei. Darüber hinaus garantiert der Auftraggeber, dass die Nutzung dieser Daten und/oder Informationen nicht gegen (gesetzliche) Vorschriften, Regeln und/oder Richtlinien verstößt.
9. Alle Rechte an geistigem Eigentum in Bezug auf die Entwicklung und Durchführung von Forschungsarbeiten stehen anschließend dem Auftragnehmer zu. Der Auftragnehmer gewährt dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Dauer des Vertrages.
10. Modelle, Techniken, Instrumente, einschließlich Software, die für die Durchführung von Forschungstätigkeiten verwendet werden und im Ergebnis enthalten sind, sind und bleiben Eigentum des Auftragnehmers. Eine Weitergabe kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen. Der Auftraggeber hat das Recht, Unterlagen zur Verwendung innerhalb seiner eigenen Organisation zu vervielfältigen, soweit dies für den Zweck des Auftrages angemessen ist. Das Urheberrecht an den vom Auftragnehmer veröffentlichten Projektunterlagen verbleibt beim Auftragnehmer, es sei denn, auf dem Werk selbst ist ein anderer Urheberrechtsinhaber angegeben.
11. Das Urheberrecht an allem, was aus der Tätigkeit des Vertragsnehmers hervorgeht, insbesondere an Vorschlägen, Berichten, Statistiken, Forschungsdaten, Dateien und anderen Dokumenten und erzeugten Daten, liegt ausschließlich beim Vertragsnehmer, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor, die bei der Durchführung der Arbeiten gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke zu nutzen, sofern keine vertraulichen Informationen an Dritte weitergegeben werden.


Artikel 18 Übernahme von Personal


Die Mitarbeiter des Auftragnehmers unterliegen während ihres Arbeitsverhältnisses und während eines Zeitraums von zwei Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer Wettbewerbsklausel, die besagt, dass sie nicht (mehr) für Geschäftspartner des Auftragnehmers arbeiten dürfen. Dem Auftraggeber steht es daher nicht frei, während des vorgenannten Zeitraums ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers (ehemalige) Mitarbeiter und/oder assoziierte Mitarbeiter des Auftragnehmers zu beschäftigen oder deren Dienste anderweitig in Anspruch zu nehmen. Dies gilt auch dann, wenn der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin zwischenzeitlich bei einem Dritten angestellt war.

Artikel 19 Haftung


1. der Auftragnehmer wird die Aufträge nach wirtschaftlich angemessenen Anstrengungen und in Übereinstimmung mit den Kodizes der NRTO (Vereinigung der Aus- und Weiterbildungsinstitute in den Niederlanden) ausführen. www.nrto.nl/kwaliteit
2. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nur für Schäden, die von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt sind, und zwar in dem Umfang, in dem der Versicherer in solchen Fällen zahlt.
3. In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen beschränkt sich die Haftung auf den Betrag, der für die schadensverursachende Leistung in Rechnung gestellt wird, oder, wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt, auf den Betrag der Rechnungen für einen Zeitraum von 3 (drei) Monaten. In keinem Fall beträgt der Schadenersatz mehr als 15.000 EUR.
4. Der Auftragnehmer haftet niemals für Schäden aufgrund von:
- einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftraggebers, einschließlich einer unzureichenden Mitwirkung bei der Erfüllung des Vertrags.
- unrichtige und/oder unvollständige Informationen des Auftraggebers und/oder zu spät erteilte Informationen. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der für das Projekt wesentlichen Informationen.
5. Der Auftragnehmer haftet niemals für indirekte Schäden und/oder Verluste, einschließlich Folgeschäden, entgangenem Gewinn und Schäden und/oder Verluste aufgrund von Betriebsstagnation.
6. Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Auftraggeber die Möglichkeit hat, den entstandenen Schaden bei seiner Versicherung oder bei einem Dritten geltend zu machen.


Artikel 20 Verarbeitung personenbezogener Daten


1. Die Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Ausführung des Vertrags mit dem Teilnehmer/Vertragspartner, wie er in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen enthalten ist.
2. Der Zweck, zu dem wir personenbezogene Daten verarbeiten, steht im Zusammenhang mit den vom Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen, nämlich der Entwicklung, Aufrechterhaltung und Organisation von Training, Ausbildung, Beratung, Coaching und Forschung, mit dem Ziel der persönlichen, teambezogenen und organisatorischen Entwicklung.
3. Alle personenbezogenen Daten, die im Rahmen des Vertrags mit dem Teilnehmer/Kunden erhoben werden, werden vom Auftragnehmer streng vertraulich und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften behandelt.
4. Alle Forschungsdaten, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber erhält, können in anonymisierter Form für wissenschaftliche und andere Forschungstätigkeiten verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Daten ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftraggebers ohne Angabe der genauen Herkunft der Daten veröffentlicht werden können. Mit der Erteilung des Auftrages an den Auftragnehmer erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auch die Genehmigung, die beim Auftraggeber generierten Daten zu dem oben beschriebenen Zweck zu nutzen.
5. Einsichtnahme, Berichtigung und Beseitigung. Der Auftraggeber hat das Recht, seine personenbezogenen Daten einzusehen, zu berichtigen oder zu löschen. In unserer Datenschutzerklärung wird erläutert, wie Sie dieses Recht ausüben können.
6. Die Verarbeitung personenbezogener Daten führt zu Informationen über die Nutzung der Schulungs- und Lerndienstleistungen und wird daher zur Erstellung von Informationen verwendet, die nicht auf die betroffene Person zurückgeführt werden können, sondern in Form von statistischen und anderen Übersichten für Management-, Politik- und Forschungszwecke dienen.
7. Die vollständige Erklärung zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre finden Sie hier.


Artikel 21 Sanktionsklausel


Verstößt der Auftraggeber gegen eine der Verpflichtungen aus den Artikeln des Auftrags/Vertrags (einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen), schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach schriftlicher objektiver Begründung des Verstoßes und ohne Inverzugsetzung eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von EUR 10.000,00, die für jeden Tag, an dem der Verstoß stattgefunden hat und andauert, um eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 1.000,00 erhöht wird, unbeschadet des Rechts des Auftragnehmers, vollständigen Schadensersatz zu verlangen. Die vorgenannten Strafen können nicht gerichtlich abgeändert werden.


Artikel 22 Weitergabe von personenbezogenen Daten an Dritte

1. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn:
a. dies geschieht mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person;
b. Dies ist gesetzlich vorgeschrieben oder die Informationen werden von der Staatsanwaltschaft und/oder der Polizei im Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten angefordert.

2. Der Auftragnehmer kann Dritte mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragen. Der Auftragnehmer verpflichtet diese Dritten, gemäß den Datenschutz- und Datenverarbeitungsbedingungen des Auftragnehmers zu handeln, die in Abschnitt 20 und in der Erklärung zum Datenschutz und zum Schutz der Privatsphäre sowie in der Erklärung zur Datenverarbeitung, auf die in Artikel 20 Bezug genommen wird, niedergelegt sind.
3. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte verkauft.


Artikel 23 Vertraulichkeit

1. Zusätzlich zu der in Artikel 20 genannten Vereinbarung über die Datenverarbeitung sind beide Vertragsparteien einander gegenüber verpflichtet, sowohl während der Laufzeit des Vertrags als auch danach die Vertraulichkeit aller Informationen jeglicher Art und/oder jeglichen Inhalts zu wahren, und zwar unabhängig von der Art und Weise, in der sie von diesen Informationen Kenntnis erlangt haben, die sie aufgrund oder im Zusammenhang mit dem Abschluss und/oder der Durchführung eines Auftrags/Vertrags erhalten und von denen ihnen klar ist oder klar sein sollte, dass diese Informationen vertraulicher Natur sind. In besonderen Fällen können die Vertraulichkeitskriterien pro Auftrag/Vertrag in Absprache zwischen den Parteien ergänzt/geändert werden. Das Vorstehende gilt nicht, soweit die Daten und vertraulichen Informationen veröffentlicht werden:
a. Wenn eine Partei aufgrund einer gesetzlichen Regelung dazu verpflichtet ist oder von einer zuständigen Behörde dazu aufgefordert wird, vorausgesetzt, die Offenlegung erfolgt nach Rücksprache mit der anderen Partei; oder
b. gegenüber den professionellen Beratern einer Vertragspartei, sofern diese Offenlegung erforderlich ist und diese Berater zur Vertraulichkeit verpflichtet sind, oder
c. Wenn sie bereits öffentlich sind, es sei denn, sie wurden unter Verletzung dieses Artikels offengelegt; oder
d. in Gerichtsverfahren zwischen Vertragsparteien.
2. Die Parteien werden die oben genannten Informationen nur für die Erfüllung der sich aus dem Auftrag/Vertrag ergebenden Verpflichtungen und Tätigkeiten verwenden. Den Parteien ist es untersagt, die Informationen der anderen Partei zu nutzen, um sich selbst einen Vorteil zu verschaffen, einschließlich des direkten Kontakts mit Geschäftspartnern der anderen Partei außerhalb des Auftrags/Vertrags.
3. Auf erstes Ersuchen der anderen Partei geben die Parteien die erhaltenen Informationen an die weitergebende Partei zurück, ohne eine (digitale) Kopie zu hinterlassen.
4. Der Auftragnehmer ist befugt oder berechtigt, den Namen des Auftraggebers als Referenz zu verwenden, es sei denn, die Parteien haben schriftlich etwas anderes vereinbart.


Artikel 24 Abtretung und Vergabe von Unteraufträgen


Die Abtretung eines Vertrags oder von Rechten oder Pflichten aus dem Vertrag durch den Auftraggeber an einen Dritten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Diese Bestimmung gilt als Bestimmung mit sachenrechtlicher Wirkung im Sinne von Buch 2 Artikel 83 Absatz 2 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches.


Artikel 25 Anwendbares Recht und zuständiges Gericht


Alle Aufträge/Verträge zwischen dem Auftragnehmer und einem Auftraggeber unterliegen dem niederländischen Recht. Streitigkeiten in Bezug auf einen Auftrag/Vertrag werden, vorbehaltlich der Einlegung von Rechtsmitteln, dem zuständigen Gericht im Bezirk Ostbrabant vorgelegt.

Rückfragen:

E-Mail: info@relevancelearning.com