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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

von Relevance Learning B.V.,

Auf alle Angebote, Tätigkeiten, Dienstleistungen und/oder Verträge mit Relevance sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Relevance anwendbar,. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen können auch auf der Website https://www.relevancelearning.com/de/agb  eingesehen und heruntergeladen werden.  

 Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt worden sind. Die Anwendbarkeit eventueller Einkaufsbedingungen oder anderer (allgemeiner) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

 Wenn Relevance zur Durchführung des Vertrags und/oder eines Teilauftrags von Tätigkeiten/Dienstleistungen Dritter in Anspruch nimmt, so sind die relevanten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder relevante separate Vereinbarungen mit diesen Dritten auch auf den Auftraggeber anwendbar. Die relevanten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des/der betreffenden Dritten und/oder die relevanten separaten Vereinbarungen mit ihm/ihnen sind in Anhang 1 niedergelegt.  Die übrigen Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Relevance bleiben in vollem Umfang in Kraft. 

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN VON RELEVANCE LEARNING B.V. (EINE FIRMA VON SCHOUTEN & NELISSEN B.V.) SEPTEMBER 2025 

Artikel 1 Begriffsbestimmung 

Allgemeine Geschäftsbedingungen: die Allgemeinen Lieferbedingungen des Auftragnehmers. 

 

Auftraggeber: die natürliche oder juristische Person, die mit dem Auftragnehmer über die Erteilung eines Auftrags zur Durchführung von Tätigkeiten und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen verhandelt oder dem Auftragnehmer auf irgendeine andere Weise einen Auftrag zur Durchführung von Tätigkeiten und/oder zur Erbringung von Dienstleistungen erteilt hat. 

 

Auftragnehmer: Relevance Learning. 

 

Auftrag: der vom Auftraggeber dem Auftragnehmer erteilte Auftrag zur Durchführung von Tätigkeiten und/oder Erbringung von Dienstleistungen, für den ein separates Angebot erstellt wird und über den die Vertragsparteien einen Vertrag schließen. 

 

Ausbildung/Schulung: eine standardmäßige Ausbildung/Schulung oder eine kundenspezifische Ausbildung/Schulung. 

 

Vertrag: ein zwischen den Vertragsparteien geschlossener schriftlicher Vertrag über die Durchführung eines Auftrags. 

 

Standardmäßige Ausbildung/Schulung: bestehende standardmäßige Ausbildungen/Schulungen, die Bestandteil des Standardportfolios des Auftragnehmers sind. Dabei kann es sich um reine Online-Lernpfade, blended Lernpfade oder rein virtuelle Lernpfade unter der Leitung eines Ausbilders oder Präsenz-Lernpfade handeln. 

 

Kundenspezifische Ausbildung/Schulung: Ausbildung/Schulung, bei der es sich entweder um eine an die Bedürfnisse des Auftraggebers angepasste standardmäßige Ausbildung/Schulung handelt oder die speziell für diesen Auftraggeber entwickelt wurde, auch wenn sie einige Elemente einer standardmäßigen Ausbildung/Schulung des Auftragnehmers enthält. Dabei kann es sich um reine Online-Lernpfade, blended Lernpfade oder rein virtuelle Lernpfadeunter der Leitung eines Ausbilders oder Präsenz-Lernpfade handeln. 

 

Beginn der Ausbildung/Schulung: Beginn der ersten Online-Sitzung (Datum, an dem die Teilnehmer im Falle eines blended oder Online-Programms ihre Lernpfade beginnen können) oder – im Fall eines nicht blended Programms – Beginn der ersten Unterrichtseinheit. 

 

Beginn des Auftrags: die erste abrechenbare Leistung im Rahmen des Auftrags. 

 

Absage/Verlegung: Beendigung/Verlegung des Auftrags für eine Ausbildung/Schulung oder Verlegung des Beginns des Auftrags. 

 

Vertragsparteien: Auftraggeber und Auftragnehmer zusammen. 

 

Coaching. 

Artikel 2 Anwendbarkeit 

  1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auf alle Angebote des Auftragnehmers sowie auf alle Tätigkeiten und Dienstleistungen des Auftragnehmers und/oder Aufträge/Verträge zwischen den Vertragsparteien im weitesten Sinne anwendbar. 
  1. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind nur verbindlich, wenn und soweit sie zwischen den Vertragsparteien schriftlich vereinbart worden sind. 
  1. Die Anwendbarkeit eventueller Einkaufsbedingungen oder anderer Bedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich ausgeschlossen. 

Artikel 3 Zustandekommen des Auftrags/Vertrags 

  1. Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kommt zustande durch (1) Unterzeichnung des Angebots durch den Auftraggeber, (2) Unterzeichnung der schriftlichen Bestätigung durch den Auftraggeber, (3) schriftliche Bestätigung des vom Auftraggeber erteilten telefonischen Auftrags durch den Auftragnehmer oder (4) Unterzeichnung eines Vertrags durch die Vertragsparteien. 

Artikel 4 Angebote 

  1. Der Auftragnehmer ist nicht an ein Angebot gebunden, wenn sich der Auftraggeber nach vernünftigem Ermessen bewusst sein muss, dass das Angebot (oder ein Teil davon) einen offensichtlichen Irrtum oder Schreibfehler enthält. 
  1. Ein zusammengesetztes Angebot verpflichtet den Auftragnehmer nicht, einen Teil des Angebots zu einem entsprechenden Teil des angegebenen Preises durchzuführen. 
  1. Angebote gelten nicht automatisch für künftige Aufträge/Verträge. 

Artikel 5 Unterstützung durch den Auftraggeber 

  1. Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer jederzeit auf Verlangen und aus eigener Initiative alle Informationen zur Verfügung, die der Auftragnehmer für die korrekte Durchführung des ihm erteilten Auftrags benötigt. 
  1. Wenn der Auftraggeber die für die Durchführung des vereinbarten Auftrags notwendigen Daten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vereinbarungsgemäß zur Verfügung stellt oder der Auftraggeber seine (Informations-) Pflichten anderweitig nicht erfüllt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung des Auftrags bzw. des Vertrags auszusetzen. 
  1. Damit der Auftrag möglichst gut und fristgerecht durchgeführt werden kann, stellt der Auftraggeber frühzeitig Arbeitnehmer seiner eigenen Organisation zur Verfügung, es sei denn, dies ergibt sich nicht aus der Art des Auftrags. Der Auftraggeber stellt sicher, dass sein Personal über die notwendigen Fähigkeiten und Erfahrungen verfügt, um die Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Auftrag verrichten zu können. 
  1. Wenn dem Auftragnehmer zusätzliche Kosten entstehen, weil der Auftraggeber Personal, angeforderte Daten, Unterlagen oder Einrichtungen nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß zur Verfügung stellt, trägt der Auftraggeber diese Kosten. 

 

Artikel 6 Durchführung des Vertrags 

  1. Soweit Angebote des Auftragnehmers auch auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Informationen basieren, garantiert der Auftraggeber, dass er nach besten Wissen alle für die Konzeption und Durchführung der angebotenen Tätigkeiten und/oder Dienstleistungen relevanten Informationen erteilt hat. Der Auftragnehmer führt den Auftrag nach bestem Wissen und Können durch. Wenn sich während der Durchführung herausstellt, dass Umstände vorliegen, die eine Änderung der Vorgehensweise erfordern, bemüht sich der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber – oder umgekehrt –, den ursprünglichen Auftrag entsprechend anzupassen. Sowohl der Auftraggeber als auch der Auftragnehmer sind verpflichtet, darauf rechtzeitig hinzuweisen und die Folgen für den Auftrag sowie eventuelle (zusätzliche) Kosten zu besprechen und schriftlich niederzulegen. 
  1. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, gleich welcher Art, die sich daraus ergeben, dass der Auftragnehmer sich auf vom Auftraggeber erteilte unrichtige und/oder unvollständige Angaben des Auftraggebers verlassen hat, es sei denn, diese Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit hätte für den Auftragnehmer erkennbar sein müssen. 
  1. Wenn vereinbart wurde, dass der Auftrag/Vertrag phasenweise durchgeführt wird, kann der Auftragnehmer die Durchführung von Teilen, die zu einer späteren Phase gehören, aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat. 

Artikel 7 Stornierung und/oder Verschiebung des Auftrags durch den Auftraggeber 

  1. Eine Stornierung durch den Auftraggeber sowie eine gewünschte Änderung des Anfangsdatums (Verschiebung) muss immer schriftlich oder per E-Mail mit Empfangsbestätigung an die im Auftrag/Vertrag genannte Ansprechperson erfolgen. Eine Umplanung gilt als Stornierung im Sinne der nachstehenden Regelungen.. 
  1. Bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes (darunter, aber nicht ausschließlich: Krankheit oder Abwesenheit eines Sachverständigen/Dritten) seitens des Auftragnehmers kann der Auftragnehmer dem Auftraggeber vorschlagen, den Auftrag/Vertrag ganz oder teilweise zu stornieren oder die Beteiligung des Auftraggebers oder des vom Auftraggeber benannten Teilnehmers zu stornieren. Der Auftraggeber akzeptiert einen solchen Vorschlag des Auftragnehmers, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber eine vollständige Rückerstattung des stornierten (betreffenden Teils des) Auftrags/Vertrags anbietet. 
  1. Der Auftraggeber kann den Auftrag bis zu 8 Wochen vor Beginn des Auftrags kostenlos stornieren. 
  1. Erfolgt die Verschiebung, nachdem der Auftraggeber eine Planung bestätigt hat und früher als 8 Wochen vor Beginn des Auftrags, werden 5 % des Preises der geplanten Programme (des betreffenden Teils des Auftrags/Vertrags) in Rechnung gestellt. 

 

Artikel 8 Stornierung des Auftrags für eine kundenspezifische Ausbildung/Schulung durch den Auftraggeber 

  1. Die Stornierung eines vollständigen Auftrags ist unter den folgenden Bedingungen möglich: 
  • kostenlos bis zu 8 Wochen vor Beginn des Auftrags. Der Auftraggeber trägt jedoch alle Anlaufkosten sowie alle übrigen Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag entstanden sind; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 4 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 50 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag verpflichtet; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 2 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 75 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag verpflichtet; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 100 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag verpflichtet;  

wobei die vorgenannten Stornierungskosten dem Auftraggeber in dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, in dem der Auftrag hätte beginnen sollen. Wird der Auftrag innerhalb von 8 Wochen vor Auftragsbeginn verschoben, so gilt dies als Stornierung im Sinne des Vorstehenden in diesem Absatz 1. 

  1. Die Stornierung eines Teils des Auftrags, die nicht zur Stornierung des gesamten Auftrags im Sinne des Vorstehenden in diesem Absatz 1 führt, ist unter den folgenden Bedingungen möglich: 
  • kostenlos bis zu 4 Wochen vor Beginn des Auftrags. Der Auftraggeber trägt jedoch alle Anlaufkosten sowie alle übrigen Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag entstanden sind; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 4 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 50 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag verpflichtet; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 2 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 75 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag verpflichtet; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber innerhalb von 2 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 100 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag verpflichtet;  

wobei die vorgenannten Stornierungskosten dem Auftraggeber in dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, 

in dem der Auftrag hätte beginnen sollen. Wird der Auftrag innerhalb von 4 Wochen vor Auftragsbeginn verschoben, so gilt dies als Stornierung im Sinne des Vorstehenden in diesem Absatz 2. 

 

Artikel 9 Stornierung eines Coaching-Auftrags durch den Auftraggeber 

  1. Die Stornierung eines vollständigen Auftrags ist unter den folgenden Bedingungen möglich: 
  • eine Stornierung oder Änderung des Auftrags erfolgt immer in Absprache zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer; 
  • kostenlos bis zu 4 Wochen vor Beginn des Auftrags. Der Auftraggeber trägt jedoch alle Anlaufkosten sowie alle übrigen Kosten, die dem Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Auftrag entstanden sind; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 2 Wochen vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 50 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag verpflichtet; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 48 Stunden vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 75 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag verpflichtet; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden vor Beginn des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 100 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den Auftrag verpflichtet; 

wobei die vorgenannten Stornierungskosten dem Auftraggeber in dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, 

in dem der Auftrag hätte beginnen sollen.  

  1. Die Stornierung eines Teils des Auftrags, die nicht zur Stornierung des gesamten Auftrags im Sinne des Vorstehenden in diesem Absatz 1 führt, ist unter den folgenden Bedingungen möglich: 
  • eine Stornierung oder Änderung des Gesprächs erfolgt immer in Absprache zwischen dem Coach und dem Coachee. Dabei wird davon ausgegangen, dass sich der Coach immer bemühen wird, in Bezug auf das Verschieben von Terminen optimale Flexibilität zu erreichen; 
  • kostenlos bis zu 4 Werktage vor Beginn des betreffenden Teils des Auftrags; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber bis zu 2 Werktage vor Beginn des betreffenden Teils des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 50 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den betreffenden Teil des Auftrags verpflichtet; 
  • bei Stornierung durch den Auftraggeber innerhalb von 2 Werktagen vor Beginn des betreffenden Teils des Auftrags ist der Auftraggeber zur Zahlung von 100 % des im Vertrag vereinbarten Betrags für den betreffenden Teil des Auftrags verpflichtet;  

wobei die vorgenannten Stornierungskosten dem Auftraggeber in dem Zeitpunkt in Rechnung gestellt werden, in dem der betreffende Teil des Auftrags hätte beginnen sollen.  

 

Artikel 10 Preise 

  1. Sofern die Preise nicht in einem Vertrag im Sinne von Artikel 3 niedergelegt sind, sind sie nicht verbindlich. 
  1. Alle in Angeboten und/oder Verträgen genannten Beträge verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer. 

 

 

 

Artikel 11 Zahlung 

  1. Der Auftragnehmer stellt für die vom Auftraggeber geschuldeten Beträge eine Rechnung aus. Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Tagen – ohne Aufschub und/oder Verrechnung wegen eines (vermuteten) Versäumnisses des Auftragnehmers – durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Bankkonto. 
  1. Wenn der Auftraggeber die Rechnung nicht fristgerecht begleicht, befindet er sich in Verzug, ohne dass es einer separaten Inverzugsetzung bedarf. Der Auftragnehmer ist stets berechtigt, ab dem Fälligkeitsdatum die gesetzlichen Handelszinsen gemäß Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs in Rechnung zu stellen. Bei nicht fristgerechter Zahlung ist der Auftragnehmer berechtigt, die Durchführung des Auftrags und/oder Vertrags mit sofortiger Wirkung auszusetzen. 
  1. Bei nicht fristgerechter Zahlung durch den Auftraggeber ist der Auftraggeber stets verpflichtet, dem Auftragnehmer alle entstandenen notwendigen gerichtlichen und außergerichtlichen Inkassokosten, einschließlich der Kosten von Inkassobüros, sowie die tatsächlich entstandenen Kosten und Honorare von Gerichtsvollziehern und Rechtsanwälten zu erstatten, auch wenn diese die gerichtlich zugewiesenen Prozesskosten übersteigen. Die außergerichtlichen Inkassokosten belaufen sich auf mindestens 15 % des vom Auftraggeber geschuldeten Betrags, mindestens jedoch 260,00 EUR. 

 

Artikel 12 Aussetzung und Auflösung 

  1. Bei nicht fristgerechter Zahlung durch den Auftraggeber ist der Auftragnehmer unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 11 berechtigt, die Teilnahme des Auftraggebers und/oder der von ihm benannten Teilnehmer am Coaching und/oder einer Ausbildung/Schulung zu verweigern, die Durchführung des Auftrags/Vertrags auszusetzen oder den Auftrag/Vertrag aufzulösen. 

 

Artikel 13 Dauer und Änderung des Auftrags/Vertrags 

  1. Die Angebote des Auftragnehmers sind untrennbar mit der Struktur der im Konzept (des Auftragnehmers) beschriebenen Aktivitäten des Auftrags verbunden. Änderungen der Struktur, unter anderem in Bezug auf den Umfang und die Phaseneinteilung des Auftrags, der Methode, der Analyse und der Berichterstattung, die in Absprache mit dem Auftraggeber vorgenommen werden, können eine Änderung der geschuldeten Kosten nach sich ziehen. 
  1. Wenn sich aufgrund von Sachverhalten oder Umständen, die nicht im Einflussbereich des Auftraggebers liegen, zwischenzeitliche Änderungen in der Durchführung des Auftrags ergeben, ist der Auftragnehmer – sofern dies mit Blick auf die Qualität des Auftrags notwendig ist – berechtigt, Änderungen der beschriebenen Konzeption des Auftrags vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die damit verbundenen (zusätzlichen) Kosten dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. 
  1. Der Auftragnehmer kann die Dauer der Durchführung eines Auftrags/Vertrags vorab nur näherungsweise angeben. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, gelten vereinbarte Fristen oder Zieltermine somit niemals als Ausschlussfristen. 
  1. Wenn und soweit es für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrags/Vertrags notwendig ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, bestimmte Tätigkeiten von Dritten verrichten zu lassen. 
  1. Ein Auftrag/Vertrag wird immer für einen Mindestzeitraum und/oder für eine Mindestzahl von (wiederholten) Lieferungen geschlossen. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, kann ein solcher Auftrag/Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden. 

 

Artikel 14 Kündigung oder Auflösung 

  1. Unbeschadet irgendeines anderen Rechts oder Rechtsmittel, das ihnen zur Verfügung steht, kann jede Vertragspartei den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartei mit sofortiger Wirkung kündigen oder auflösen, wenn: 
  1. ein wesentlicher Leistungsmangel hinsichtlich irgendeiner Bestimmung des Vertrags durch die andere Vertragspartei vorliegt und dieser Mangel nicht behoben werden kann oder (wenn der Leistungsmangel doch behoben werden kann) die andere Vertragspartei ihn nicht innerhalb von 30 Kalendertagen nach entsprechender schriftlicher Aufforderung behebt; 
  1. die andere Vertragspartei Zahlungsaufschub beantragt, für insolvent erklärt wird oder zahlungsunfähig wird oder ihren Gläubigern eine gütliche Einigung oder einen gerichtlichen Vergleich anbietet, sofern es sich nicht um eine Vereinbarung nach dem Gesetz über die Genehmigung eines außergerichtlichen Vergleichs (Wet homologatie onderhands akkoord/WHOA) handelt;  
  1. die andere Vertragspartei ihren Geschäftsbetrieb ganz oder teilweise einstellt oder einzustellen droht, ihr Unternehmen abwickelt, ihre Rechtspersönlichkeit ändert, sich ihre finanzielle Lage so weit verschlechtert, dass nach Auffassung der kündigenden Vertragspartei die Fähigkeit der anderen Vertragspartei, ihre Verpflichtungen angemessen zu erfüllen, gefährdet ist und/oder deren Vermögenswerte (oder ein Teil davon) mit einem Vollstreckungstitel belastet werden; 
  1. unbeschadet jedes anderen ihm zur Verfügung stehenden Rechts oder Rechtsmittels kann der Auftragnehmer, wenn der Auftraggeber einen aufgrund des Vertrags geschuldeten Betrags am Fälligkeitsdatum nicht beglichen hat und auch nach schriftlicher Inverzugsetzung nicht innerhalb der gesetzten Nachfrist begleicht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen. 

Artikel 15 Folgen der Kündigung oder Auflösung 

  1. Bei Kündigung oder Auflösung des Vertrags gibt der Auftraggeber alle nicht vollständig bezahlten Materialien zurück und bleibt jede vertragliche Bestimmung, die ausdrücklich oder implizit dazu bestimmt ist, im Falle oder nach der Kündigung oder Auflösung des Vertrags in Kraft zu treten oder zu bleiben, uneingeschränkt in Kraft. Die Kündigung oder Auflösung des Vertrags berührt nicht die Rechte, Rechtsmittel, Aufgaben oder Verpflichtungen der Vertragsparteien, die bis zum Zeitpunkt der Beendigung entstanden sind, einschließlich des Rechts, Schadensersatz für Schäden zu verlangen, die die Folge irgendeines Leistungsmangels in Bezug auf den Vertrag sind, der am Tag oder vor dem Tag der Beendigung existierte. 

 

Artikel 16 Höhere Gewalt 

  1. Der Auftragnehmer haftet aufgrund des Vertrags gegenüber dem Auftraggeber nicht für Leistungsmängel seitens des Auftragnehmers, die nicht auf dessen Verschulden zurückzuführen sind und weder kraft Gesetzes, Rechtsakts oder allgemeiner Handelsverkehr zu dessen Lasten gehen, darunter, aber nicht ausschließlich, Leistungsmängel durch Streiks, Aussperrungen oder andere Arbeitskonflikte (unabhängig davon, ob daran Arbeitnehmer des Auftragnehmers oder eines anderen Akteurs beteiligt sind), Einhaltung von Gesetzen, Rechtsvorschriften oder behördlichen Anordnungen, Vorschriften oder Anweisungen, Krankheit, Epidemie (und die daraus resultierenden bzw. damit verbundenen behördlichen Maßnahmen), Pandemie (und die daraus resultierenden bzw. damit verbundenen behördlichen Maßnahmen), Ausgangssperren oder durch gerichtliche Anordnung oder eine zuständige Behörde verhängte Einschränkungen, Leistungsmängel von Lieferanten oder Unterauftragnehmern, Verweigerung der Zusammenarbeit durch Dritte, Unfall, Streik, Brand, Überschwemmung, Sturm (Windstärke über 7 auf der Beaufort-Skala), (große) (Natur-)Katastrophen, (bewaffneten) Raubüberfall, Blockade, Krieg, Aufruhr (einschließlich Aufstand und zivile Unruhen oder ziviler Ungehorsam), Besetzung, staatliche Behinderungen bzw. Maßnahmen, Kernreaktionen, Transportschwierigkeiten, Arbeitskräfte- und/oder Materialmangel, verspätete Lieferung von Gütern und/oder Dienstleistungen, Außerbetriebnahme/Störung (vorübergehend oder aus irgendeinem Grund) der elektrischen und/oder elektronischen Infrastruktur (Computer usw.), Zerstörung und/oder Verlust elektronischer Daten und/oder deren betrügerische Verwendung durch Dritte, Ausfall von Betriebseinrichtungen und/oder andere Betriebsstörungen, vorsätzliche Beschädigung durch Dritte und andere Ursachen, die sich der Kontrolle des Auftragnehmers entziehen. 
  1. Im Falle höherer Gewalt ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag für die Dauer der höheren Gewalt auszusetzen; vereinbarte Fristen werden in diesem Fall entsprechend verlängert. 
  1. Wenn der Auftragnehmer infolge höherer Gewalt länger als 45 Werktage an der Durchführung des Vertrags gehindert wird, ist er berechtigt, den Vertrag schriftlich ganz oder teilweise aufzulösen und die Bezahlung der aufgrund des Vertrags bereits verrichteten Tätigkeiten und/oder erbrachten Dienstleistungen zu verlangen, ohne dass er zu irgendeinem Schadensersatz und/oder irgendeiner Garantie verpflichtet ist. In diesem Fall begleicht der Auftraggeber die Rechnung des Auftragnehmers, als handele es sich um einen gesonderten Vertrag. 

Artikel 17 Änderung 

  1. Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung der Vertragsparteien (oder ihrer Bevollmächtigten). 

Artikel 18 Verzicht 

  1. Wenn eine Vertragspartei von einem Recht oder Rechtsmittel, das ihr kraft Vertrags oder Gesetzes zusteht, nicht (fristgerecht) ausübt oder anwendet, beinhaltet dies weder einen Verzicht irgendeiner Art auf dieses oder irgendein anderes Recht oder Rechtsmittel noch eine Verhinderung oder Beschränkung bezüglich der weiteren Ausübung oder Anwendung dieses oder irgendeines anderen Rechts oder Rechtsmittels.  

 Artikel 19 Geistiges Eigentum 

  1. Für die Zwecke dieser Bestimmung bezeichnet der Begriff „Rechte des geistigen Eigentums“ alle Patente, Rechte an Erfindungen, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Handels- und Dienstleistungsmarken, Handels-, Geschäfts- und Domänennamen, Rechte an kommerziellen Präsentationen oder Designs, Rechte in Bezug auf den Geschäfts- oder Firmenwert und das Recht auf Klage, wenn Produkte oder Dienstleistungen eines Dritten als Ihre Produkte oder Dienstleistungen ausgegeben werden, Rechte bei unlauterem Wettbewerb, Geschmacksmusterrechte, Rechte in Bezug auf Software, Datenbankrechte, Topographierechte, Urheberpersönlichkeitsrechte, Rechte in Bezug auf vertrauliche Informationen (einschließlich Know-how und vertrauliche Geschäftsinformationen) sowie alle anderen Rechte des geistigen Eigentums, unabhängig davon, ob sie eingetragen wurden und einschließlich aller Anträge auf Verlängerung oder Erneuerung derartiger Rechte sowie aller ähnlichen oder gleichwertigen Rechte oder Formen des Schutzes, gleich an welchem Ort der Welt. 
  1. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, stehen die Rechte des geistigen Eigentums an den Materialien, die der Auftragnehmer zur Durchführung des Auftrags/Vertrags verwendet, darunter Lehrmittel, ausschließlich dem Auftragnehmer zu, es sei denn, diese Rechte obliegen einem Dritten, der dem Auftragnehmer die Nutzung gestattet hat. Der Auftragnehmer erklärt und garantiert dem Auftraggeber hiermit, dass er unter Berücksichtigung des Vorstehenden uneingeschränkt zur Nutzung der Rechte des geistigen Eigentums berechtigt und befugt ist und dass er Dritten keine exklusive Lizenz oder andere Urheberrechte gewährt hat, oder dass er auf Urheberrechte verzichtet hat und dass Dritte keine Ansprüche an Rechten des geistigen Eigentums geltend machen können.   
  1. Vorbehaltlich der ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers ist es dem Auftraggeber ausdrücklich untersagt, die vom Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung des Auftrags/Vertrags verwendeten Materialien, einschließlich der Lehrmittel, abzuändern oder davon abgeleitete Werke zu erstellen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erteilung der vorgenannten schriftlichen Einwilligung an nähere Bedingungen zu knüpfen, darunter, jedoch nicht ausschließlich, ein Einsicht- und Genehmigungsrecht, zusätzliche finanzielle Vergütungen und/oder die aktive Beteiligung des Auftragnehmers. 
  1. Der Auftragnehmer befreit den Auftraggeber von allen Forderungen Dritter, die auf der Behauptung basieren, dass der Auftragnehmer irgendein geltendes Urheberrecht oder anderes Recht des geistigen Eigentums verletzt habe, sofern der Auftraggeber den Auftragnehmer innerhalb von 15 Tagen, nachdem er von einem Dritten auf irgendeine Verletzung eines geltenden Urheberrechts oder anderen Rechts des geistigen Eigentums hingewiesen wurde, davon schriftlich per Einschreiben unter Beifügung von Kopien der Unterlagen, die der Auftraggeber von diesem Dritten erhalten hat, in Kenntnis setzt. 
  1. Die Befreiung nach Artikel 19 Absatz 4 gilt nicht, wenn der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers von den Rechten des geistigen Eigentums Gebrauch gemacht und/oder sie geändert hat oder von einem anderen hat ändern lassen.  
  1. Die Vertragsparteien haften gemeinsam für jede Forderung eines Dritten gegen den Auftragnehmer und/oder Auftraggeber in Bezug auf den Inhalt von Rechten des geistigen Eigentums sowie für den Fall, dass sich eine derartige Forderung auf eine Verletzung von Rechten des geistigen Eigentums in Bezug auf hergestellte/entwickelte Werke bezieht. Wenn Dritte irgendeine Forderung gegen eine Vertragsparte geltend machen (lassen), bestimmen die Vertragsparteien gemeinsam, auf welche Weise sie sich dagegen verteidigen; bei Uneinigkeit ist die Stimme des Auftragnehmers maßgebend. Die Kosten, die sich aus derartigen Ansprüchen ergeben, darunter die Kosten der Verteidigung und Schadensersatzzahlungen an Dritte, trägt der Auftragnehmer. Wird jedoch gerichtlich festgestellt, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Auftraggebers vorlag, kommt der Auftraggeber für alle Kosten und Schäden auf. 
  1. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, obliegt das Urheberrecht an Berichten, Vorschlägen und anderen schriftlichen Unterlagen, die der Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung des Auftrags/Vertrags erstellt hat, ausschließlich dem Auftragnehmer.  

Die Rechte des geistigen Eigentums an den Lehrmitteln und Materialien, die der Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung des Auftrags/Vertrags speziell für den Auftraggeber hergestellt und/oder zusammengestellt hat, obliegen ausschließlich dem Auftragnehmer.  

  1. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer per Auftrag/Vertrag beauftragt, speziell für den Auftraggeber Material zu entwickeln, kann der Auftragnehmer in Absprache mit dem Auftraggeber die Rechte des geistigen Eigentums an diesem speziell entwickelten Material an den Auftraggeber übertragen. Der Auftragnehmer ist jedoch in keinem Fall dazu verpflichtet und kann nicht verpflichtet werden, daran mitzuwirken. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine eventuelle Mitwirkung an nähere Bedingungen zu knüpfen, darunter, jedoch nicht ausschließlich, eine zusätzliche finanzielle Vergütung. Als speziell für den Auftraggeber entwickeltes Material gilt in keinem Fall, jedoch nicht ausschließlich, das Material im Sinne von Artikel 19 Absatz 11.  
  1. Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Daten und/oder Informationen zur Verfügung stellt, garantiert der Auftraggeber deren Richtigkeit und Vollständigkeit, und er befreit den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten (des geistigen Eigentums) dieser Dritten in Bezug auf das Ergebnis (bzw. dessen Nutzung) dessen, was der Auftragnehmer im Rahmen der Durchführung des Auftrags/Vertrags realisiert hat. Außerdem garantiert der Auftraggeber, dass die Nutzung dieser Daten und/oder Informationen nicht gegen (gesetzliche) Vorschriften, Regeln und/oder Richtlinien verstößt. 
  1. Alle Rechte des geistigen Eigentums im Zusammenhang mit der Entwicklung und Durchführung von Studien obliegen dem Auftragnehmer.  
  1. Interne Arbeitsmethoden des Auftragnehmers, ii) Know-how des Auftragnehmers, iii) interne Dokumente des Auftragnehmers (z.B. für die Koordinierung freiberuflicher Schulungsleiter, etwa Briefings und Präsentationen, Handbücher, Anweisungen usw.), iv) allgemeine und/oder bereits bestehende Lehrmethoden, Lehrmittel und/oder Materialien, v) Modelle, vi) Techniken, vii) Instrumente (einschließlich Software) sowie viii) andere Gegenstände, die nach Auffassung des Auftragnehmers nicht als speziell für den Auftraggeber entwickeltes Material zu betrachten sind, die für die Durchführung des Auftrags/Vertrags verwendet werden, sind und bleiben stets Eigentum des Auftragnehmers.  
  1. Das Urheberrecht an allen Ergebnissen der Tätigkeiten des Auftragnehmers, darunter, aber nicht ausschließlich, Vorschläge, Berichte, Statistiken, Untersuchungsdaten, Dateien und andere Dokumente und generierte Daten, obliegt, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ausschließlich dem Auftragnehmer. Der Auftragnehmer behält sich außerdem das Recht vor, die Kenntnisse, die er bei der Durchführung der Tätigkeiten erlangt hat – ausgenommen die vom Auftraggeber vorgelegten Fallbeispiele und/oder Dokumente – für andere Zwecke zu verwenden, soweit dadurch keine vertraulichen Informationen des Auftraggebers Dritten zur Kenntnis gelangen. Vom Auftraggeber vorgelegte Fallbeispiele und/oder Dokumente werden vom Auftragnehmer ausschließlich im Rahmen des Auftrags/Vertrags verwendet, verbreitet und/oder vervielfältigt, soweit nicht der Auftraggeber vorab schriftlich genehmigt hat, die vorgenannten Fallbeispiele und/oder Dokumente außerhalb der Zwecke des Auftrags/Vertrags zu verwenden, verbreiten und/oder vervielfältigen. Der Auftraggeber ist berechtigt, die vorgenannte Genehmigung an nähere Bedingungen zu knüpfen. 
  1. Der Auftragnehmer erteilt dem Auftraggeber in Bezug auf die Bestimmungen der Absätze 2, 7, 8, 9, 11, 12 und 13 dieses Artikels 19 ein nicht exklusives, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und widerrufliches Nutzungsrecht für die Dauer und den Zweck des Auftrags/Vertrags. Sofern der Auftragnehmer das vorgenannte Nutzungsrecht nicht widerruft, ist der Auftraggeber während der Laufzeit des Auftrags/Vertrags berechtigt, das Material im Sinne der Absätze 2, 7, 8, 9, 11, 12 und 13 dieses Artikels 19 innerhalb seiner eigenen Organisation zu verwenden (oder verwenden zu lassen) und es zu diesem Zweck zu verbreiten und/oder zu vervielfältigen, sofern dies nicht in der Absicht oder mit der Folge geschieht, dem Auftragnehmer in irgendeiner Weise Konkurrenz zu machen.  Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, das Material im Sinne der Absätze 2, 7, 8, 9, 11, 12 und 13 dieses Artikels 19 ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers zu verwenden, zu verbreiten, zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu kopieren, zu übersetzen, zu veröffentlichen, zu liefern, zu streamen, aufzuzeichnen oder abzuändern oder daraus Auszüge, Fassungen, abgeleitete Werke oder zusammengesetzte Werke anzufertigen, um selbst Unterricht, (Auffrischungs-)Schulungen und/oder (Wiederholungs-)Sitzungen anzubieten oder von Dritten anbieten zulassen, weder intern noch extern und alles im weitesten Sinne.  
  1. Sobald der Auftrag/Vertrag endet, ist der Auftraggeber vorbehaltlich der vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des Auftragnehmers: 
  1. nicht mehr berechtigt, das Material im Sinne der Absätze 2, 7, 8, 9, 11, 12 und 13 dieses Artikels 19 (selbst oder durch andere) zu verwenden, zu verbreiten, zu vervielfältigen, zu reproduzieren, zu kopieren, zu übersetzen, zu veröffentlichen, zu liefern, zu streamen, aufzuzeichnen oder abzuändern oder daraus Auszüge, Fassungen, abgeleitete Werke oder zusammengesetzte Werke anzufertigen, alles im weitesten Sinne; 
  1. verpflichtet, alle Materialien und/oder Gegenstände des Auftragnehmers (einschließlich aller Kopien, Auszüge, Fassungen und abgeleiteten oder zusammengestellten Werken) an den Auftragnehmer zurückzugeben; 
  1. der Auftragnehmer ist in keinem Fall verpflichtet, seine schriftliche Einwilligung im Sinne von Absatz 14 und/oder 15 dieses Artikels 19 zu erteilen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erteilung der oben genannten schriftlichen Einwilligung an nähere Bedingungen zu knüpfen, darunter, jedoch nicht ausschließlich, zusätzliche finanzielle Vergütungen, ein Einsicht- und Genehmigungsrecht und/oder die aktive Beteiligung des Auftragnehmers. 
  1. Sofern die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, ist der Auftraggeber verpflichtet, bei Verwendung von Material des Auftragnehmers ausdrücklich und deutlich darauf hinzuweisen, dass dieses Material vom Auftragnehmer entwickelt wurde und dass ihm die Rechte des geistigen Eigentums obliegen oder, wenn die Rechte Dritten obliegen, dass der Auftragnehmer zur Nutzung berechtigt ist. 
  1. Der Auftragnehmer erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Auftraggeber und/oder die Teilnehmer eigene Aufzeichnungen zu den während der Schulungen vermittelten Erkenntnissen/Informationen anfertigen („Aufzeichnungen“) und dass sie diese Aufzeichnungen nach Ablauf der Schulung für ihre eigenen Entwicklungszwecke, zur Unterstützung bei Gesprächen über das Programm und/oder – mit Blick auf ihre eigene interne Entwicklung – zum Zweck des Gedankenaustauschs mit anderen Arbeitnehmern verwenden, sofern diese Aufzeichnungen nicht dazu verwendet werden, selbst Unterricht, (Auffrischungs-)Schulungen und/oder (Wiederholungs-)Sitzungen anzubieten und/oder diese Aufzeichnungen nicht außerhalb der Organisation des Auftraggebers und/oder der mit ihm verbundenen Unternehmen verbreitet werden. 

 

Artikel 20 Übernahme von Personal 

  1. Die Arbeitnehmer des Auftragnehmers unterliegen während ihres Arbeitsverhältnisses und bis zu zwei Jahre nach dessen Beendigung einem Wettbewerbsverbot, das es ihnen untersagt, Tätigkeiten für Geschäfts- und/oder andere Partner des Auftragnehmers zu verrichten. Aufgrund dessen ist der Auftraggeber nicht berechtigt, während des vorgenannten Zeitraums ohne schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers (ehemalige) Arbeitnehmer des Auftragnehmers und/oder mit dem Auftragnehmer verbundene Mitarbeiter zu beschäftigen oder anderweitig von deren Diensten Gebrauch zu machen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer und/oder der mit dem Auftragnehmer verbundene Mitarbeiter zwischenzeitlich bei einem Dritten beschäftigt war. 

 

Artikel 21 Haftung 

  1. Der Auftragnehmer bemüht sich, die Aufträge nach bestem Wissen und Können und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Niederländischen Rates für Schulungen und Ausbildungen (Nederlandse Raad voor Training en Opleiding/NRTO) durchzuführen (www.nrto.nl/kwaliteit). 
  1. Der Auftragnehmer haftet gegenüber dem Auftraggeber nicht für andere Schäden als diejenigen, die von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt werden, und nur, soweit die Versicherung im betreffenden Fall eine Leistung bewilligt. 
  1. In anderen als den in Absatz 2 genannten Fällen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den Betrag, der für die schadensverursachende Leistung in Rechnung gestellt wurde, oder – wenn es sich um einen befristeten Vertrag handelt – auf den Betrag der Rechnungen für einen Zeitraum von 3 (drei) Monaten. Der Schadensersatz kann in keinem Fall den Betrag von 15.000,00 EUR (in Worten: fünfzehntausend Euro) übersteigen. 
  1. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für Schäden infolge: 
  • einer Nichterfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers, einschließlich der Unterlassung einer angemessenen Mitwirkung bei der Durchführung des Vertrags. 
  • unrichtiger, unvollständiger und/oder nicht fristgerecht erteilter Informationen des Auftraggebers. Der Auftraggeber garantiert die Richtigkeit und Vollständigkeit der für das Projekt notwendigen Informationen. 
  1. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für indirekte Schäden, darunter Folgeschäden, entgangene Gewinne und/oder Betriebsausfallschäden, alles im weitesten Sinne. 
  1. Der Auftragnehmer kann nicht haftbar gemacht werden, wenn der Auftraggeber den erlittenen Schaden bei seiner Versicherungsgesellschaft und/oder einem Dritten geltend machen kann. 

 

Artikel 22 Verarbeitung personenbezogener Daten - GDPR 

  1. Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten ist die Durchführung des Vertrags mit dem Teilnehmer/Auftraggeber gemäß den Bestimmungen des Vertrags und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. 
  1. Der Zweck, zu dem der Auftragnehmer personenbezogene Daten verarbeitet, hängt mit der Dienstleistung des Auftragnehmers zusammen, nämlich der Entwicklung, Aktualisierung und Organisation von Schulungen, Ausbildungen, Beratung, Coaching und Studien mit dem Ziel der Förderung der persönlichen Entwicklung sowie der Entwicklung des Teams und der Organisation. 
  1. Alle personenbezogenen Daten, die der Auftragnehmer im Rahmen des Vertrags vom Teilnehmer/Auftraggeber erlangt, werden vom Auftragnehmer streng vertraulich und in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzgesetzen und -vorschriften behandelt. 
  1. Untersuchungsdaten, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber erhält, können in anonymisierter Form für wissenschaftliche und andere forschungsbezogene Tätigkeiten verwendet werden. Dies bedeutet, dass die Daten ohne Angabe ihrer genauen Herkunft und ohne ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers veröffentlicht werden können. Indem der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag erteilt, erteilt er ihm auch die Einwilligung, die beim Auftraggeber generierten Daten für die vorgenannten Zweck zu verwenden. 
  1. Auskunft, Berichtigung und Löschung: Der Auftraggeber und/oder Teilnehmer ist berechtigt, über seine personenbezogenen Daten Auskunft zu verlangen und sie berichtigen oder Löschen zu lassen. In der Datenschutzerklärung wird erläutert, auf welche Weise dieses Recht ausgeübt werden kann. 
  1. Die Verarbeitung personenbezogener Daten führt zu Informationen über die Nutzung von Ausbildungs- und Lernangeboten; sie dient somit zur Generierung von Informationen, die keine Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, sondern zur Erstellung von Statistiken und anderen Übersichten für Management-, Strategie- und Studienzwecke verwendet werden. 
  1. Die vollständige Datenschutzerklärung wird dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. 

 

Artikel 23 Vertragsstrafe 

  1. Verstößt der Auftraggeber gegen eine der Verpflichtungen nach den Artikeln 19, 20, 25 und/oder 27 dieses Vertrags, schuldet er für jeden Verstoß (nach schriftlicher objektiver Begründung des Verstoßes), ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf, eine Vertragsstrafe in Höhe von höchstens 10.000,00 EUR (in Worten: zehntausend Euro) sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 1000,00 EUR (in Worten: eintausend Euro) für jeden Tag, den der Verstoß andauert. Der Auftragnehmer ist berechtigt, vollen Schadensersatz zu verlangen, soweit der Schaden den Betrag der Vertragsstrafe übersteigt. 

 

Artikel 24 Weitergabe personenbezogener Daten an Dritte 

  1. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte weitergegeben, es sei denn: 
  1. die betroffene Person hat hierzu ausdrücklich ihre Einwilligung erteilt; 
  1. dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder die Informationen von der Staatsanwaltschaft und/oder der Polizei im Rahmen der Ermittlung und Verfolgung von Straftaten angefordert werden. 
  1. Der Auftragnehmer kann zur Verarbeitung personenbezogener Daten Dritte hinzuziehen. Der Auftragnehmer verpflichtet diese Dritten, die Verpflichtungen nach Artikel 22 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die in der Datenschutzerklärung und im Auftragsverarbeitungsvertrag niedergelegten Bestimmungen einzuhalten. 
  1. Personenbezogene Daten werden nicht an Dritte verkauft. 

 

Artikel 25 Vertraulichkeit und Geheimhaltung 

  1. Ergänzend zu den Bestimmungen des Auftragsverarbeitungsvertrags sind beide Vertragsparteien zur Geheimhaltung aller vertraulichen Informationen verpflichtet, die ihnen im Rahmen des Vertrags zur Kenntnis gelangen. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von einer Vertragspartei als solche bezeichnet werden oder wenn dies aus der Art der Informationen hervorgeht. Die Vertragsparteien verpflichten sich daher, (i) keine Informationen, die sich auf diesen Vertrag, irgendeinen sich daraus ergebenden oder damit zusammenhängenden Vertrag oder vertrauliche Angelegenheiten der anderen Vertragspartei beziehen, offenzulegen oder zu verwenden, außer: 
  1. soweit es notwendig ist, um die Rechte aufgrund des Auftrags/Vertrags ausüben zu können; 
  1. soweit die Offenlegung kraft Gesetzes oder anderer Rechtsvorschrift oder aufgrund einer verbindlichen Entscheidung eines Gerichts oder einer zuständigen Behörde vorgeschrieben ist; 
  1. gegenüber ihren professionellen Beratern unter der Verpflichtung zur Vertraulichkeit und nur, soweit es für einen rechtmäßigen Zweck notwendig ist; oder 
  1. diese Informationen sind am oder nach dem Datum des Vertrags/Auftrags auf andere Weise als durch unrechtmäßige Offenlegung, wobei die betreffende Vertragspartei zum Zeitpunkt der Offenlegung wusste oder nach vernünftigem Ermessen hätte wissen können, dass die Offenlegung unrechtmäßig war, öffentlich bekannt geworden. 
  1. Die Vertragsparteien stimmen sich über jegliche Veröffentlichung im Zusammenhang mit dem Auftrag/Vertrag, sowohl intern als auch extern, untereinander ab, sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Form und den Zeitpunkt der Veröffentlichung. Die Vertragsparteien erteilen einander die Einwilligung, die Informationen an ihre am Auftrag/Vertrag beteiligten Berater oder zumindest an ihre Berater im Falle einer Streitigkeit, die sich aus der Auftrag/dem Vertrag ergibt, weiterzugeben. 

 

Artikel 26 Vollständiger Vertrag 

  1. Die Auftrag/Vertrag stellt den vollständigen Vertrag zwischen den Vertragsparteien dar und ersetzt und terminiert alle früheren Verträge, Zusagen, Zusicherungen, Garantien, Erklärungen und Vereinbarungen zwischen ihnen, gleich ob schriftlich oder mündlich, in Bezug auf seinen Gegenstand. Jede Vertragspartei bestätigt, dass sie beim Abschluss des Auftrags/Vertrags keine Erklärungen, Zusagen, Versicherungen oder Garantien zugrunde gelegt hat (gleich ob diese arglos oder fahrlässig erteilt wurden) und keine diesbezüglichen Rechtsmittel eingelegt hat, die nicht im Auftrag/Vertrag niedergelegt sind. 

 

Artikel 27 Abtretung und Untervergabe 

  1. Der Auftraggeber darf ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Auftragnehmers keines seiner Rechte und keine seiner Pflichten aufgrund eines Auftrag/Vertrags abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder anderweitig damit handeln; der Auftragnehmer kann diese Einwilligung nach eigenem Ermessen verweigern.. Wenn der Auftragnehmer beabsichtigt, die vorgenannte schriftliche Einwilligung zu erteilen, kann er sie an nähere Bedingungen knüpfen. Der Auftragnehmer kann seine Rechte und Pflichten aufgrund eines Auftrags/Vertrags oder eines Teils davon jederzeit abtreten, übertragen, belasten, untervergeben oder anderweitig damit handeln. 

 

Artikel 28 Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

  1. Auf alle Verträge zwischen den Vertragsparteien ist das niederländische Recht anwendbar. Streitigkeiten, die sich aus Verträgen ergeben, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen anwendbar sind, werden, außer im Falle der Berufung und Kassation, dem zuständigen Spruchkörper des Gerichts (Rechtbank) Oost-Brabant vorgelegt. 

 

 

ANHANG 1: ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN UND/ODER SEPARATE VEREINBARUNGEN MIT DRITTEN, DIE AUCH FÜR DEN AUFTRAGGEBER GELTEN 

 

Relevance zieht bei bestimmten Dienstleistungen die folgenden Dritten hinzu:  

  • Area9 Lyceum Aps;  
  • Business Monitor;  
  • ProfitWise International B.V. und
  • Cross Knowledge;  

im Folgenden sowohl einzeln als auch gemeinsam bezeichnet als: „Technologiepartner“. 

 

Die nachstehenden separaten Vereinbarungen mit Technologiepartnern gelten auch für den Auftraggeber und sind als solche im Folgenden aufgeführt. 

 

  1. Die Produkte und/oder (damit zusammenhängenden) Dienstleistungen von Technologiepartnern und/oder mit ihnen verbundenen Körperschaften dürfen vom Auftraggeber nur im Rahmen dieses Vertrags genutzt werden. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung des betreffenden Technologiepartners in jedem Einzelfall ist der Auftraggeber nicht berechtigt, Produkte und/oder (damit zusammenhängende) Dienstleistungen des betreffenden Technologiepartners und/oder der mit ihm verbundenen Körperschaften, die von dem betreffenden Technologiepartner und/oder den mit ihm verbundenen Körperschaften zur Verfügung gestellt wurden, für eigene Zwecke oder finanziellen Gewinn und/oder Zwecke oder finanziellen Gewinn Dritter zu verwenden, alles im weitesten Sinne.  

 

  1. Der betreffende Technologiepartner kann in eigenem Ermessen Bitten um Einwilligung im Sinne von Artikel 1.1 ablehnen, die Dauer oder Reichweite der Einwilligung (inhaltlich, geografisch oder auf andere Weise) begrenzen oder die Einwilligung an bestimmte Bedingungen knüpfen, darunter, jedoch nicht ausschließlich, die Erteilung der Informationen und Unterlagen an den betreffenden Technologiepartner, die dieser für seine Entscheidung über eine Bitte um Einwilligung für relevant erachtet. 

 

  1. Alle Rechte am geistigen Eigentum, die sich auf Produkte und/oder (verwandte) Dienstleistungen von Technologiepartnern oder von mit ihnen verbundenen Körperschaften beziehen, alle damit verbundenen und/oder davon abgeleiteten Rechte einschließlich Datenbankrechten, Datensammlungen, Urheberrechten, Geschäftsgeheimnissen und anderen damit verwandten Rechten des geistigen Eigentums, alles im weitesten Sinne, obliegen den Technologiepartnern und bleiben stets deren Eigentum. Der Auftraggeber bestätigt, keine Eigentumsrechte am geistigen Eigentum in Bezug auf Produkte und/oder (verwandte) Dienstleistungen von Technologiepartnern oder von mit ihnen verbundenen Körperschaften, sondern nur ein begrenztes Nutzungsrecht im Rahmen dieses Vertrags zu erwerben und keinerlei Handlungen vorzunehmen, die eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums von Technologiepartnern darstellen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Software von Technologiepartnern zu kopieren, anzupassen, zurückzuentwickeln, zu dekompilieren, zu disassemblieren, zu ändern, davon abgeleitete Werke zu erstellen, Fehler zu berichtigen oder auf irgendeine andere Weise den Quellcode der Software von Technologiepartnern ganz oder teilweise abzuleiten oder sich Zugang dazu zu verschaffen oder einen entsprechenden Versuch zu unternehmen. Dem Auftraggeber und seinen (End-)Nutzern ist es ausdrücklich untersagt: (i) Software von Technologiepartnern in einer anderen Form als dem Objektcode zu verwenden; (ii) Software von Technologiepartnern für irgendeinen anderen als den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Zweck zu verwenden; (iii) sich das Eigentum an der Software von Technologiepartnern oder an jeglichen Rechten des geistigen Eigentums daran zu verschaffen; (iv) Sicherheitsfunktionen von Software von Technologiepartnern zu entfernen oder zu deaktivieren; (v) Handelsmarken- oder Urheberrechtsvermerke in Software von Technologiepartnern zu entfernen; (vi) Software von Technologiepartnern zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vermieten, zu verleasen oder zu verleihen; (vii) Software von Technologiepartnern gesetzeswidrig zu nutzen; (viii) Software von Technologiepartnern zu nutzen, um ein konkurrierendes Produkt zu entwickeln oder die Dienstleistungen von Technologiepartnern zu benchmarken; und (ix) für Software von Technologiepartnern Unterlizenzen zu vergeben. Jede Nutzung der Software von Technologiepartnern außerhalb der spezifischen vom betreffenden Technologiepartner gewährten Lizenz stellt eine Verletzung der Rechte des geistigen Eigentums des betreffenden Technologiepartners dar. Der Technologiepartner ist berechtigt, die Lizenz von Relevance für die Software des betreffenden Technologiepartners mit sofortiger Wirkung einzuziehen, wenn gegen eine der im Vorstehenden beschriebenen Nutzungsbeschränkungen für die Software des Technologiepartners verstoßen wird oder wenn die Rechte des geistigen Eigentums des Technologiepartners anderweitig verletzt werden. Der betreffende Technologiepartner und/oder Relevance können in den vorgenannten Fällen aus Sicherheitsgründen oder anderen Gründen Benutzerkonten mit sofortiger Wirkung sperren, sofern der Auftraggeber schriftlich davon in Kenntnis gesetzt wird. Die Technologiepartner und/oder ihre Lieferanten behalten alle Rechte an Software, Know-how, Erfindungen und dergleichen, die im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen durch den betreffenden Technologiepartner verwendet werden, einschließlich aller Rechte des geistigen Eigentums. Alle Änderungen und Verbesserungen (von Teilen) der Software des Technologiepartners sowie davon abgeleitete Werke, die vom betreffenden Technologiepartner, von Relevance oder vom Auftraggeber oder in deren Namen vorgenommen werden, sind alleiniges Eigentum des betreffenden Technologiepartners, und der Auftraggeber überträgt hiermit alle Rechte, die er an derartigen Werken hat, an den betreffenden Technologiepartner, und erklärt sich damit einverstanden, diese (auf erstes Verlangen des Technologiepartners kostenlos) zu übertragen. Sofern nicht in einem separaten Vertrag anders vereinbart, behält der Auftraggeber alle Rechte an Inhalten, die von ihm oder in seinem Namen zur Verfügung gestellt werden.  

 

  1. Der Auftraggeber erhält die benötigten Anmeldedaten, Kennwörter oder anderen benötigten Sicherheitsschlüssel, die es ihm ermöglichen, auf die Software des betreffenden Technologiepartners zuzugreifen, sofern der Vertrag unterzeichnet wurde. Der Auftraggeber darf die ihm zugewiesenen Anmeldedaten und Kennwörter ausschließlich dazu verwenden, um über das Internet Zugang zu der Software von Technologiepartnern zugreifen zu können. Ein anderer Zugriff des Auftraggebers auf die Software von Technologiepartnern ist nicht gestattet. Anmeldedaten, Kennwörter und andere Sicherheitsschlüssel sind streng persönlich und vertraulich. 

 

  1. Der Auftraggeber ist für seine eigene Internetverbindung und alle damit verbundenen Kosten verantwortlich. Die Nutzung der Software von Technologiepartnern durch den Auftraggeber erfordert einen Internetzugang, der für die Datenübertragung zwischen dem Auftraggeber und dem Rechenzentrum (z. B. Amazon), das vom betreffenden Technologiepartner verwendet wird, genutzt werden kann. Der Auftraggeber garantiert, dass er und alle Benutzer, denen von oder über Relevance Zugang zur Software des betreffenden Technologiepartners gewährt wird („autorisierte Benutzer“), die Bestimmungen dieses Vertrags einhalten, einschließlich der Beschränkungen der Nutzung der Software des betreffenden Technologiepartners, und dass die Informationen über den Auftraggeber und seine autorisierten Benutzer jederzeit korrekt und aktuell sind und dass nur autorisierten Benutzern Zugang zur Software gewährt wird. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, die autorisierten Nutzer über diese Verpflichtung zu informieren, und er haftet im Falle der Nichteinhaltung dieses Vertrags durch seine autorisierten Benutzer. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Anmeldedaten, Kennwörter und andere Sicherheitsschlüssel korrekt aufzubewahren und zu verwenden (einschließlich der Verhinderung der Weitergabe dieser Daten durch seine autorisierten Benutzer). Der Auftraggeber setzt Relevance unverzüglich in Kenntnis, wenn er feststellt, dass die Sicherheit in Bezug auf den Zugang zur Software des betreffenden Technologiepartners möglicherweise beeinträchtigt wurde. Der Auftraggeber setzt Relevance unverzüglich in Kenntnis, wenn er Probleme oder Fehler in der Software des betreffenden Technologiepartners feststellt. Der Auftraggeber erklärt und garantiert, dass (i) alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Inhalte, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Bild- und Textmaterial usw., keine Rechte Dritter verletzen und (ii), sofern erforderlich, alle erforderlichen Genehmigungen Dritter in Bezug auf ihre Nutzung eingeholt wurden. Der Auftraggeber darf die Software des Technologiepartners, die Dienstleistungen von Technologiepartnern und damit zusammenhängende technischen Daten weder direkt noch indirekt in ein Rechtsgebiet oder Land exportieren, reexportierenoder freigeben, in das der Export, der Reexport oder die Freigabe nach den anwendbaren Gesetzes- oder Rechtsvorschriften verboten ist, und er darf dies auch keinem Dritten gestatten. Soweit der Export nicht verboten sind, muss der Auftraggeber alle anwendbaren Gesetze, Vorschriften und Regeln einhalten und 

alle erforderlichen Verpflichtungen erfüllen (einschließlich der Einholung der erforderlichen Exportgenehmigung oder anderen behördlichen Genehmigung), bevor die Software oder Dienstleistungen von Technologiepartnern und alle damit verbundenen technischen Daten exportiert oder reexportiert werden. 

 

  1. In Bezug auf die Software von Technologiepartnern lehnt Relevance (im eigenen Namen und im Namen seiner Lieferanten) hiermit alle ausdrücklichen, stillschweigenden oder gesetzlichen Erklärungen, Garantien oder Gewährleistungen ab (und erteilt auch keine davon), einschließlich stillschweigender Garantien hinsichtlich der Marktgängigkeit, der Nichtverletzung von Rechten oder der Eignung für einen bestimmten Zweck. Relevance garantiert nicht, dass die Software von Technologiepartnern ohne Unterbrechung funktioniert, den Leistungs- oder Zuverlässigkeitsstandards entspricht oder fehlerfrei ist. Die Software und Dienstleistungen von Technologiepartnern werden „as is“ bereitgestellt. Relevance und Technologiepartner haften gegenüber keinem Dritten für Ansprüche oder Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung oder Unmöglichkeit der Nutzung von geistigem Eigentum entstehen, für das eine Lizenz oder ein Nutzungsrecht erteilt wurde. Der Auftraggeber befreit Relevance von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus der Nutzung der Software und/oder von Dienstleistungen von Technologiepartnern durch den Auftraggeber oder seine Lieferanten ergeben. 

 

  1. Relevance erbringt keine Beratungsleistungen im Zusammenhang mit der Nutzung der Software von Technologiepartnern durch den Auftraggeber, es sei denn, dies wurde in einem gesonderten schriftlichen Vertrag ausdrücklich vereinbart. Die Nutzung der Software und Dienstleistungen des Technologiepartners durch den Auftraggeber erfolgt ausschließlich auf dessen Verantwortung und Gefahr. Relevance und/oder die Technologiepartner haften nicht für die Nutzung von Software oder Dienstleistungen von Technologiepartnern durch den Auftraggeber. Relevance haftet nicht für Schäden irgendeiner Art, die sich aus der Nutzung der Software von Technologiepartnern durch den Auftraggeber oder im Zusammenhang damit ergeben oder die auf Handlungen oder Unterlassungen von Technologiepartnern zurückzuführen sind, unabhängig davon, ob diese Schäden durch Vertragsbruch, unerlaubte Handlung (einschließlich Fahrlässigkeit) oder anderweitig entstehen. Relevance lehnt jegliche Haftung in Bezug auf die Software und Dienstleistungen von Technologiepartnern ab. Wird eine Garantie in Bezug auf die Software oder die Dienstleistungen des Technologiepartners verletzt, so wird der Anspruch des Auftraggebers und die Haftung von Relevance für diese Verletzung einzig und allein im Ermessen von Relevance festgesetzt auf: (i) die vollständige oder teilweise Rückerstattung der Beträge, die für die Dienstleistungen während des Zeitraums gezahlt wurden, in dem die Software des betreffenden Technologiepartners mangelhaft war, höchstens jedoch die Lizenz-/Nutzungsgebühr für sechs (6) Monate, oder (ii) die Behebung (selbst oder durch Dritte) der Mängel in der Software des Technologiepartners, die die Verletzung verursacht haben. Relevance haftet nicht für Folgeschäden, Nebenschäden, besondere Schäden oder indirekte Schäden, einschließlich entgangener Gewinn, Produktionsausfall, Verlust im Zusammenhang mit der Unmöglichkeit, die Software des Technologiepartners bestimmungsgemäß zu nutzen, Rufschädigung, Strafen und Bußgelder, Verluste im Zusammenhang mit der Verletzung oder Beendigung von Verträgen mit Dritten oder dem Verlust oder der Störung von Daten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einem Vertrag ergeben, unabhängig davon, ob Relevance auf die Möglichkeit solcher Schäden hingewiesen wurde oder nicht, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass Relevance vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. In Bezug auf Software und Dienstleistungen des Technologiepartners erlischt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz nach Ablauf von vierundzwanzig (24) Monaten nach dem Vorfall, der den Anspruch begründet. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Arbeitnehmer, Vertreter, Lieferanten, Unterauftragnehmer und natürlichen und juristischen Personen von Relevance, die bei Lieferungen Unterstützung leisten. Folglich können diese Personen auch nicht für etwaige Schäden oder Verluste des Auftraggebers haftbar gemacht werden. 

 

  1. Eine Haftung von Relevance im Zusammenhang mit Virenangriffen auf die Software von Technologiepartnern ist ausgeschlossen.  

 

  1. Relevance kann während der üblichen Geschäftszeiten und nach angemessener, mindestens 10 Werktage im Voraus erfolgter Ankündigung ein Audit durchführen, um die Einhaltung der Vertragsbedingungen durch den Auftraggeber zu überprüfen. Eine Benachrichtigung über die Durchführung eines Audits wird mit normaler Post an den Auftraggeber versandt. Der Auftraggeber gewährt Relevance oder von Relevance beauftragten Dritten (die einer nicht weniger strengen Geheimhaltungspflicht unterliegen als Relevance selbst) Zugang zu den Einrichtungen des Auftraggebers und leistet bei derartigen Untersuchungen uneingeschränkte Mitwirkung. Der Deutlichkeit halber wird darauf hingewiesen, dass Audits keinen Zugang zu Informationen beinhalten, die die allgemeine Kostenstruktur des Auftraggebers betreffen oder die nicht zwingend notwendig sind, um festzustellen, ob der Auftraggeber die Vertragsbedingungen einhält. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Rechte oder Pflichten aus dem Vertrag ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Relevance zu übertragen.  

 

  1. Verzichtserklärungen einer Vertragspartei sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich schriftlich niedergelegt und von der verzichtenden Partei unterzeichnet wurden. Die Entscheidung einer Vertragspartei, ein Recht oder einen Rechtsbehelf im Rahmen des Vertrags nicht (oder noch nicht) auszuüben, beinhaltet keinen Verzicht dieser Vertragspartei, dieses Recht oder diesen Rechtsbehelf in Übereinstimmung mit den Vertragsbestimmungen auszuüben, beispielsweise unter vergleichbaren Umständen. 

 

  1. Bestimmungen des Vertrags, die sich auf ausdrücklich oder stillschweigend entstandene Verpflichtungen beziehen, behalten auch nach Ablauf der Laufzeit des Vertrags Gültigkeit, und jede Bestimmung, die für die Auslegung und Durchsetzung der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien notwendig ist, behält auch nach Beendigung oder Ablauf des Vertrags Gültigkeit (auch in Bezug auf Rechte des geistigen Eigentums, rechtliche Hinweise, Haftungsbeschränkungen und Vertraulichkeit). 

 

  1. Ein Verstoß des Auftraggebers gegen Verpflichtungen im Sinne dieses Artikels 1 stellt einen wesentlichen Verstoß dar, der Relevance berechtigt, den Vertrag ohne vorherige Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung zu beenden. 

 

Rückfragen:

E-Mail: info@relevancelearning.com